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Nach dem Recht der ehemaligen DDR hatten Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet hatten und wegen Invalidität eine Erwerbstätigkeit nicht aufnehmen konnten, Anspruch auf Invalidenrente für Behinderte. Auch im Übergangsrecht (Art. 2 § 10 RÜG) ist ein Invalidenrentenanspruch für Behinderte vorgesehen, wenn die Rente in der Zeit vom 1.1.1992 bis zum 31.12.1996 begonnen hat (Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 3 RÜG). Gemäß § 291a Abs. 2 hat der Bund den Trägern der Rentenversicherung die Aufwendungen für die Zahlung der Bestandsinvalidenrenten für Behinderte und für die Ansprüche, die in der Zeit vom 1.1.1992 bis zum 31.12.1996 entstanden sind, zu erstatten.

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