Rz. 1

§ 271 i. d. F. des Renten-Überleitungsgesetzes v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) ist als Sonderregelung zu § 113 Abs. 1 Satz 2 mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten.

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