Rz. 7

Als staatliche Zusatzversorgung hatten Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung die Möglichkeit, zusätzlich eine Höherversicherung abzuschließen. Diese erfolgt auf freiwilliger Basis. Beiträge wurden neben den Pflichtbeiträgen gezahlt. Höherversicherungsbeiträge konnten frühestens ab 1.6.1949 gezahlt werden und zwar auf der Grundlage des Gesetzes über die Höherversicherung in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten v. 14.3.1951 (BGBl. I S. 188); vgl. GRA der DRV zu § 269 SGB VI, Stand: 18.6.2015, Anm. 2, mit der Darstellung auch der bundeslandspezifischen Höherversicherung in Berlin und im Saarland.

 

Rz. 8

Die Möglichkeit zur Höherversicherung endete mit dem Stichtag 31.12.1997. § 280 – Höherversicherung für Zeiten vor 1998 – regelt, dass Beiträge für Zeiten vor 1998 zur Höherversicherung gezahlt sind, wenn sie als solche bezeichnet sind. Bis zu diesem Tag bestand für Versicherungsnehmer der gesetzlichen Rentenversicherung die Möglichkeit, sich durch die Zahlung zusätzlicher Beiträge eine Höherversicherung zu verschaffen.

 

Rz. 8a

Die Schließung der Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß Art. 1 Nr. 72 RRG 1999 ist verfassungsrechtlich zulässig und stellt keine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG dar (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 23.2.2007, 1 BvR 836/01; vgl. bereits auch LSG Berlin, Urteil v. 26.11.1997, L 6 An 83/96).

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