Rz. 24

Abs. 3 stellt sicher, dass die Entgeltpunkte (Ost) aus dem Versorgungsausgleich, die im Rentenfall mit dem (geringeren) aktuellen Rentenwert (Ost) zu multiplizieren sind, ansonsten Entgeltpunkten gleichstehen (so die gesetzgeberische Erwägung, vgl. BT-Drs. 12/405 S. 129).

 

Rz. 25

Das hat insbesondere Bedeutung für die sich daraus ergebenden Wartezeitmonate (§ 52 Abs. 1). Die Entgeltpunkte (Ost) haben bei der Wartezeiterfüllung durch den Versorgungsausgleich nach § 52 Abs. 1 die gleiche Wirkung wie Entgeltpunkte.

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