Rz. 7
Die Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten werden im Verhältnis der Entgeltpunkte (Ost) zu allen Entgeltpunkten – und nicht zeitbezogen – aufgeteilt (vgl. BT-Drs. 12/405 S. 129). Die beitragsfreien Zeiten müssen daher getrennt nach Entgeltpunkten (Ost) und Entgeltpunkten (West) ermittelt werden (so bereits AG Tempelhof-Kreuzberg, Beschluss v. 5.9.1996, 142 F 16913/94).
Rz. 8
Das geschieht wie folgt:
Die Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten werden mit den Entgeltpunkten (Ost) multipliziert und dann durch die Entgeltpunkte aller Beitragszeiten (aus der Grund- oder Vergleichsbewertung, vgl. §§ 72, 73) geteilt (vgl. hierzu auch § 121).
Das ergibt die Entgeltpunkte (Ost).
Rz. 9
Im Rahmen des § 263a ist es systemimmanent und folgerichtig, dass sich bei einer weiteren Berücksichtigung von Beitragszeiten (Ost) die Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (West) verringern (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 10.6.2015, L 7 R 377/11).
Rz. 9a
Zur Auswirkung der Verhältnisberechnung nach § 263a beim Versorgungsausgleich vgl. GRA der DRV zu § 263a SGB VI, Stand: 20.7.2015, Anm. 2.
Rz. 10
Entgeltpunkte für Beitragszeiten | 40.000 | ||
davon Entgeltpunkte (Ost) | 35.000 | ||
Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten | 4.000 | ||
sind aufzuteilen | |||
4,0000 × 35,0000 | = | 3,5000 Entgeltpunkte (Ost) für beitragsfreie Zeiten | |
40.000 | |||
= | 0,5000 Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten |
Rz. 11
Das zuvor Gesagte gilt ebenso für zusätzliche Entgeltpunkte nach § 71 Abs. 2 (beitragsgeminderte Zeiten). Dabei sind für die Bildung des Verhältniswerts aus Entgeltpunkten (Ost) und Entgeltpunkten die Werte heranzuziehen, die für die Ermittlung des Gesamtleistungswerts (aus der Grund- oder Vergleichsbewertung) maßgebend waren.
Rz. 12
Wert aus der Grundbewertung: 37,8301 Entgeltpunkte : 483 Monate = | 0,0783 |
Wert aus der Vergleichsbewertung: 37,6304 Entgeltpunkte : 479 Monate = | 0,0786 |
Maßgebende Entgeltpunkte für Beitragszeiten | 37,6304 |
davon Entgeltpunkte (Ost) | 31,1307 |
Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten | 5,8319 |
zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten | 0,1191 |
Daraus errechnen sich folgende Entgeltpunkte:
Entgeltpunkte (Ost) für beitragsfreie Zeiten: | 5,8319 x 31,1307 = | 4,8246 |
37,6304 | ||
Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten: 5,8319 – 4,8246 = | 1,0073 | |
Entgeltpunkte (Ost) für beitragsgeminderte Zeiten: | 0,1191 x 31,1307 = | 0,0985 |
37,6304 | ||
Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten: 0,1191 – 0,0985 = | 0,0206 |
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