2.2.1 Höchstens 80 % mit Übergangsregelung (Satz 1)

 

Rz. 12

Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit (§ 58 Abs. 1 Nr. 1 und 3, §§ 252, 252a) erhalten höchstens 80 % des günstigeren Durchschnittswertes aus der Grund- oder Vergleichsbewertung (= begrenzte Gesamtleistungsbewertung, früher in § 74, seit 1997 aus systematischen Gründen in § 263 Abs. 2a Satz 1 geregelt; vgl. auch GRA der DRV zu § 263 SGB VI, Stand: 9.5.2023, Anm. 4).

 

Rz. 13

Die Regelung bezieht sich auf

  • Arbeitslosenzeiten

    • vor dem 1.7.1978 und
    • ab 1.7.1978, wenn Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen worden ist;
  • Krankheitszeiten

    • vor 1984 und
    • ab 1984, wenn während der Krankheit Beiträge gezahlt wurden.
 

Rz. 13a

Dies gilt jedoch nicht für Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, die von der Regelung des § 74 SGB VI erfasst werden, also solche in § 74 Satz 4 Nr. 1, 1a und 2 SGB VI genannten Zeiten. Danach werden Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit nach dem 30.6.1978 vorgelegen hat, für die Arbeitslosengeld oder Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht oder Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB II (Erstausstattungen – Wohnung, Bekleidung und Schwangerschaft und Anschaffung und Reparaturen orthopädischer Schuhe und therapeutischer Geräte) erbracht worden sind (Nr. 1), Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II bezogen worden ist (Nr. 1a) oder Krankheit nach dem 31.12.1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind (Nr. 2), im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung nicht bewertet.

 

Rz. 14

Diese Zeiten in Satz 1 waren bis zum 31.12.1997 zugleich Anrechnungs- und Pflichtbeitragszeiten (§ 252 Abs. 2) und daher im Rentenfall beitragsgeminderte Zeiten (§ 54 Abs. 3). Deren tatsächlicher Wert aus den Beiträgen (Entgeltpunkte) ist ggf. um einen Zuschlag an Entgeltpunkten erhöht (§ 71 Abs. 2).

Ab 1998 gibt es diese Anrechnungszeiten nicht mehr.

2.2.2 Keine Bewertung bestimmter Arbeitslosenzeiten (Satz 2 und 3)

 

Rz. 15

Ergänzend zu § 74 Satz 4 schließt Satz 2 auch für Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 1.7.1978 bis 28.2.1990 eine Bewertung aus (vgl. weitergehend GRA der DRV zu § 263 SGB VI, Stand: 9.5.2023, Anm. 4).

 

Rz. 16

Ohne Bewertung bleiben nach Satz 3 auch Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit nach dem 30.6.1978, für die jedoch vor dem 1.1.2005 keine Arbeitslosenhilfe gezahlt worden ist (Folgeänderung zur Einführung des Arbeitslosengeldes II ab 1.1.2005, vgl. Rz. 1).

 

Rz. 17

Dabei handelt es sich ebenfalls um eine Ergänzung des § 74 Satz 4 Nr. 1 in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung, der sich nur noch auf Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II bezieht.

 

Rz. 18

Kalendermonate mit Maßnahmen zur Rehabilitation nach dem 31.12.1983, für die keine Beiträge gezahlt worden sind, werden grundsätzlich von der Regelung des § 74 Satz 4 Nr. 2 erfasst und ebenfalls nicht bewertet (GRA der DRV zu § 263 SGB VI, Stand: 9.5.2023, Anm. 4).

 

Rz. 19

Die Nichtbewertung von Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug verstößt weder gegen Verfassungs- noch gegen Europarecht (BSG, Urteil v. 5.7.2005, B 4 RA 40/03 R). Eine hiergegen eingelegte sowie eine weitere Verfassungsbeschwerde ist vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen worden (Beschluss v. 3.4.2006, 1 BvR 2059/05, und v. 26.5.2010, 1 BvR 2926/09).

2.2.3 Neufassung Satz 3 ab 1.1.2023

 

Rz. 19a

Durch das Bürgergeld-Gesetz v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) wurde Satz 3 mit Wirkung zum 1.1.2023 neu gefasst. Danach werden Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit nach dem 30.6.1978 vorgelegen hat, für die vor dem 1.1.2023 Arbeitslosenhilfe, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II nicht oder Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB II erbracht worden sind, nicht bewertet.

 

Rz. 19b

Die Regelung war notwendig geworden, weil das Regime von Hartz-IV durch das Regime des Bürgergeldes abgelöst worden ist. Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 19 SGB II (BR-Drs. 456/22 S. 116 = BT-Drs. 20/3873 S. 105).

2.2.4 Neuregelung Satz 4 ab 1.1.2023

 

Rz. 19c

Durch das Bürgergeld-Gesetz v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) wurde ein neuer Satz 4 mit Wirkung zum 1.1.2023 in Abs. 2a eingefügt. Danach werden auch die Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosengeld II bis zum 31. Dezember 2022 bezogen worden ist, nicht bewertet.

 

Rz. 19d

Die Neuregelung war ebenfalls notwendig geworden, weil das Regime von Hartz-IV durch das Regime des Bürgergeldes abgelöst worden ist. Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 19 SGB II (BR-Drs. 456/22 S. 116 = BT-Drs. 20/3873 S. 105).

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