Rz. 137

Die Tabellenwerte der Anl. 14 zum SGB VI dürfen nur nach Satz 1 herangezogen werden, wenn die Beitragszahlung zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) wenigstens glaubhaft gemacht wurden; Abs. 4 ist insoweit eine ergänzende Regelung zu § 256a Abs. 3 (vgl. insoweit Komm. zu § 256a).

 

Rz. 138

Scheitert der Versicherte an der Glaubhaftmachung, für die der Versicherte die Beweislast trifft, dann kann nach Satz 2 höchstens ein Verdienst nach der Anl. 16 zum SGB VI Berücksichtigung finden.

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