0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die am 1.1.1992 in Kraft getretene Vorschrift (Art. 42 Abs. 1 RÜG v. 25.7.1991, BGBl. I S. 1606) ist seit 1999 wie folgt geändert worden:

  • durch Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse v. 24.3.1999 (BGBl. I S. 388) mit Wirkung zum 1.4.1999: In Abs. 2 Satz 1 wurde "bis zum 31.3.1999" eingefügt,
  • durch das 4. Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) mit Wirkung zum 1.1.2001: Abs. 1a ist eingefügt worden,
  • durch das 2. AAÜG-ÄndG v. 27.7.2001 (BGBl. I S. 1939): In Abs. 2 Satz 1 wurde durch Einfügung von "tatsächlich erzielte/n" und "jeweils" klargestellt, dass Besonderheiten bei der Rentenberechnung nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets keine Anwendung finden (vgl. BT-Drs. 14/5640 S. 16). Ferner sind die Sätze 2 und 3 – betrifft Beschäftigungszeiten bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutsche Post – neu eingefügt worden (der bisherige Satz 2 wurde Satz 4).

    Die Gesetzesänderung geht auf die Rechtsprechung des BSG v. 10.11.1998 zurück (BSGE 83 S. 104; BSG, SozR-2600 § 256a Nr. 2, vgl. auch BT-Drs. 14/5640 S. 13),

  • durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954); dem Abs. 1 wurde ab 1.1.2005 der das Arbeitslosengeld II betreffende Satz 3 angefügt, weil der Gesetzgeber Beitragszeiten aufgrund dieses Leistungsbezuges in den alten und neuen Bundesländern gleich hoch bewerten wollte,
  • durch das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2940): In Abs. 1a wurde "nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendeten" durch "nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten" ersetzt. Zunächst mit dem Verweis auf § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 3 (als redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Änderungen des SGB IV, in Kraft ab 1.1.2009) mit Wirkung zum 1.7.2009 in § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 geändert. Die Änderung stellt sicher, dass bei der Ermittlung von Entgeltpunkten (Ost) auch zusätzliche Entgeltpunkte (Ost) aus Wertguthaben berücksichtigt werden können, die der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV übertragen wurden,
  • durch Art. 1 Nr. 24 des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) wurde mit Wirkung zum 1.1.2019 Abs. 1 Satz 1 dahingehend geändert, als dass die Vorschrift um die Wörter "und vor dem 1. Januar 2025" ergänzt wurde. Außerdem wurde Abs. 1 Satz 2 neu gefasst und in Abs. 1a wurde das Wort "vorläufig" gestrichen sowie ein neuer Satz 2 an Abs. 1a angefügt (vgl. BT-Drs. 18/11923 S. 13 und 31),
  • durch Art. 1 Nr. 14a des Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) v. 28.11.2018 (BGBl. I S. 2016) wurde mit Wirkung zum 1.7.2019 in Abs. 2 ein neuer Satz 5 angefügt (BT-Drs. 19/4668; eingefügt erst durch die Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, 11. Ausschuss; vgl. BT-Drs. 19/5586 S. 7, 19).

Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 28.11.2018 ab 1.7.2019.

1 Allgemeines

1.1 Regelungsinhalte im Überblick

 

Rz. 2

§ 256a regelt in seinem Abs. 1 im Übergangszeitraum bis 31.12.2024 ergänzend zu § 70, wie Entgeltpunkte für nachgewiesene Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8.5.1945 bis zum 31.12.2024 zu ermitteln sind.

 

Rz. 3

Das geschieht ebenso wie dort, indem die – ggf. auf die Beitragsbemessungsgrenze/West begrenzte – Beitragsbemessungsgrundlage (individueller Arbeitsverdienst) durch das entsprechende Durchschnittsentgelt aller Versicherten aus Anlage 1 zum SGB VI dividiert wird (vgl. § 70 Rz. 2). Zuvor sind allerdings die Individualverdienste durch Multiplikation mit den jeweiligen Faktoren der Anlage 10 zum SGB VI (Verhältniswerte aus Durchschnittsentgelten West zu Ost) auf das zurzeit noch höhere Einkommensniveau der alten Bundesländer anzuheben (Abs. 1, 1a). Dadurch ist gewährleistet, dass z. B. der Durchschnittsverdiener im Beitrittsgebiet für ein Jahr ebenso einen Entgeltpunkt erhält wie ein vergleichbarer Arbeitnehmer mit Durchschnittsverdienst im alten Bundesgebiet.

 

Rz. 4

Für die Berechnung der Entgeltpunkte auf 4 Dezimalstellen gilt § 121.

 

Rz. 5

Abs. 1a regelt die Modalitäten zur Hochrechnung von Arbeitsentgelt aus aufgelösten Wertguthaben (§ 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 SGB IV).

 

Rz. 6

Abs. 2 regelt, welche Arbeitsverdienste und Einkünfte bei Arbeitnehmern (beitragspflichtige Arbeitsverdienste), Selbständigen (beitragspflichtige Einkünfte) und freiwillig Rentenversicherten/Zusatzrentenversicherten – FZR – (Verdienste aus Anlage 11 zum SGB VI, 10-faches der Beiträge, versicherter Arbeitsverdienst in der FZR usw.) für die Ermittlung der Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.

 

Rz. 7

Nach Abs. 3 erhalten Versicherte, die

  • in der Zeit bis zum 30.6.1990 höhere Arbeitsverdienste oder Einkünfte hatten, als gesetzlich versicherbar waren und
  • Beiträge bis zur jeweiligen Bemessungsgrenze (Höchstb...

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