Rz. 49

Für die Bewertung von freiwilligen Beiträgen nach Satz 4 ist zu unterscheiden zwischen der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung (VfzV) v. 28.1.1947 (gültig bis 31.12.1991) und die Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung (FVZR) v. 15.3.1968 (vgl. GRA der DRV zu § 256a SGB VI, Stand: 9.4.2021, Anm. 5).

 

Rz. 50

Als Verdienst zählen bei freiwilligen Beiträgen (Abs. 2 Satz 4):

 

Rz. 51

  • nach der Verordnung v. 28.1.1947 die in der Anl. 11 zum SGB VI genannten Beträge.
 
Praxis-Beispiel

Freiwillige Beiträge vom 1.1.1959 bis 31.12.1959 monatlich 6,00 Mark

Lösung:

 
12 Monate × 30,00 Mark (Verdienst aus Anlage 11) = 360,00 Mark
360,00 Mark × 1,0838 (Faktor aus Anlage 10, vgl. Rz. 10) = 390,17 Mark

(Beitragsbemessungsgrundlage i. S. v. Abs. 1)

Die in der Anlage 11 genannten Beträge sind auch dann für die Ermittlung von Entgeltpunkten maßgebend, wenn in den Versicherungsausweisen der tatsächliche Grundlohn, das ist der auf den Kalendertag entfallende Verdienst, bescheinigt ist.

 

Rz. 52

  • nach der Verordnung v. 15.3.1968 das 10-fache der gezahlten Beiträge.

    Die Beiträge wurden durch Verwendung von Beitragsmarken gezahlt. Diese freiwillige Versicherung auf Zusatzrente war bis zum 31.12.1991 möglich (Schließung der Versicherung).

 
Praxis-Beispiel

Freiwillige Beiträge vom 1.1.1970 bis 31.12.1970 monatlich 18,00 Mark

Lösung:

12 Monate × 18,00 Mark = 216,00 Mark

216,00 Mark × 10 = 2.160,00 Mark

2.160,00 Mark × 1,8875 (Faktor aus Anlage 10, vgl. Rz. 10) = 4.077,00 Mark (Beitragsbemessungsgrundlage i. S. v. Abs. 1)

Der aus diesen Beiträgen errechnete Verdienst ist den Verdiensten i. S. d. Abs. 2 Satz 1 (Rz. 14) und Abs. 3 (vgl. Rz. 57 ff.) hinzuzurechnen,

 

Rz. 53

  • zur Anwartschaftserhaltung für eine Erwerbsminderungsrente ein Siebtel der Bezugsgröße/Ost (für 1999: monatlich 530,00 DM). Diese Regelung galt nur bis zum 31.3.1999 (Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 279b i. d. F. v. 31.3.1999, vgl. Rz. 1).
 
Praxis-Beispiel

Freiwillige Beiträge für die Zeit vom 1.1.1992 bis 31.3.1992

Lösung:

Ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (Ost) 1992 = 300,00 DM

Verdienst vom 1.1.1992 bis 31.3.1992 = 900,00 DM

900,00 DM × 1,4652 (Faktor aus Anlage 10, vgl. Rz. 10) = 1.318,68 DM (Beitragsbemessungsgrundlage i. S. v. Abs. 1)

Für die Ermittlung der Entgeltpunkte aus freiwilligen Beiträgen nach dem 31.12.1991, die nicht auf der Grundlage des § 279b gezahlt worden sind, gilt § 70.

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