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Ursprünglich waren die Regelungen über die Besonderheiten bei der Ermittlung des Nachhaltigkeitsfaktors in § 255a Abs. 3 geregelt. Der Gesetzgeber hat mit Art. 1 Nr. 18 des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) § 255a (a. F.) aufgehoben und die Regelungen über die Besonderheiten bei der Ermittlung des Nachhaltigkeitsfaktors in § 255d neu geregelt. Dabei hat der Gesetzgeber in den Abs. 1 bis 3 einerseits unterschiedliche Ermittlungszeiträume für die Rentenanpassungen von 2018 bis 2026 festgesetzt, andererseits für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts im Hinblick auf die Bestimmung der Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler (Abs. 1 und 2) und die Bestimmung der Anzahl der Äquivalenzrentner (Abs. 3) eine von § 68 Abs. 4 abweichende Regelung geschaffen. In Abs. 4 finden sich die Besonderheiten bei der Ermittlung des Lohnfaktors (i. S. d. § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1) und in Abs. 5 findet sich noch eine von § 68 Abs. 4 abweichende Bestimmung der Anzahl der Äquivalenzrentner für die Rentenanpassung zum 1.7.2026.

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