Rz. 7

Die Bundesregierung ist des Weiteren ermächtigt nach § 255 b Abs. 2 Satz 1 bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres die Umrechnungswerte der Anl. 10 zum SGB VI, die im Rahmen des § 256a Abs. 1 benötigt werden, fortzuschreiben bzw. die vorläufigen Umrechnungswerte festzulegen.

 

Rz. 8

Die Verordnungsermächtigung erfasst dabei folgende 2 Regelungsgegenstände:

  • Umrechnungswert für das vergangene Kalenderjahr (Nr. 1) und
  • vorläufiger Umrechnungswert für das folgende Kalenderjahr (Nr. 2).
 

Rz. 9

Die für die Bestimmung der Umrechnungswerte benötigten endgültigen und vorläufigen Durchschnittsentgelte werden regelmäßig zum Jahresende in einer Sozialversicherung-Rechengrößenverordnung fortgeschrieben; anschließend werden diese Durchschnittsentgelte in die Anlage 1 zum SGB VI – Durchschnittsentgelt in Euro/DM/RM – aufgenommen (vgl. insoweit auch die Komm. zu § 69).

 

Rz. 10

Damit die im Beitrittsgebiet erzielten niedrigeren Arbeitsverdienste für den Vergleich mit den Durchschnittsentgelten (West) hochgewertet werden können, bedarf es der Festlegung eines Umrechnungswertes (vgl. § 256a). Dieser Umrechnungswert wird in die Anl. 10 zum SGB VI eingestellt und entspricht für die Jahre bis 2018 dem Verhältniswert des Durchschnittsentgelts (West) zum Durchschnittsentgelt (Ost) (GRA der DRV zu § 255b SGB VI, Stand: 7.5.2018, Anm. 3). Durch die angestrebte Rentenangleichung bis 2024 wird dieser Hochrechnungswert schrittweise abgeschmolzen (vgl. weitergehend sogleich Rz. 11 ff.).

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