Rz. 3

Ersatzzeiten (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 6) werden nach Abs. 1 der Vorschrift der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn der letzte Pflichtbeitrag vor der Ersatzzeit zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist. Freiwillige Beiträge beeinflussen die Zuordnung von Ersatzzeiten – abweichend von dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht – nicht mehr. Soweit ein Versicherter vor einer Ersatzzeit (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 6) weder echte noch fiktive Pflichtbeitragszeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung nachweist, ist die von ihm zurückgelegte Ersatzzeit der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, wenn der erste Pflichtbeitrag nach der Ersatzzeit zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist (Abs. 2 der Vorschrift). Wegen der Pflichtbeiträge, die eine Zuordnung von Ersatzzeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung bewirken, wird auf die Komm. in Rz. 2 verwiesen.

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