Rz. 22

Die pauschale Anrechnungszeit unterliegt nicht der begrenzten Gesamtleistungsbewertung gemäß § 74, § 263 Abs. 2a und 3. Umfasst die pauschale Anrechnungszeit mehr Monate, als die vor dem 1.1.1957 zurückgelegten beitragsfreien nachgewiesenen Anrechnungszeiten (§ 58, § 252, § 252a), so erhalten die Kalendermonate der pauschalen Anrechnungszeit den vollen Gesamtleistungswert gem. § 71 Abs. 1.

Soweit die Anzahl der vor dem 1.1.1957 liegenden Kalendermonate mit beitragsfreien nachgewiesenen Anrechnungszeiten höher oder genauso hoch ist wie die nach § 253 Abs. 1 ermittelte pauschale Anrechnungszeit, ist bei Ermittlung der Summe der Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten die Übergangsregelung des § 263 Abs. 4 zu beachten. Nach dieser Vorschrift muss die Summe der Entgeltpunkte der vor dem 1.1.1957 liegenden nachgewiesenen Anrechnungszeiten mindestens den Wert erreichen, der sich bei Berücksichtigung der pauschalen Anrechnungszeit ergeben würde. Ist die Summe der ermittelten Entgeltpunkte für die vor dem 1.1.1957 liegenden nachgewiesene Anrechnungszeiten geringer als die, die sich im Vergleich zur kürzeren oder gleich langen pauschalen Anrechnungszeit ergibt, so ist gem. § 263 Abs. 4 Satz 1 eine entsprechende Aufstockung der Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten vorzunehmen. Dieses Ergebnis kann allerdings nur eintreten, wenn die vor dem 1.1.1957 liegenden nachgewiesenen Anrechnungszeiten zumindest teilweise der begrenzten Gesamtleistungsbewertung gemäß § 74, § 263 Abs. 2a, Abs. 3 unterliegen. Die nach § 263 Abs. 4 Satz 1 ermittelten zusätzlichen Entgeltpunkte entfallen zu gleichen Teilen auf die begrenzt zu bewertenden Anrechnungszeiten vor dem 1.1.1957 (§ 263 Abs. 4 Satz 2).

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