Rz. 4

Während Abs. 1 eine erweiterte Anerkennungsmöglichkeit für Ersatzzeiten vorsieht, ergibt sich aus Abs. 2 dieser Vorschrift eine Einschränkung zu § 250 Abs. 1. Neben den sonstigen Voraussetzungen, die gemäß § 250 Abs. 1 für die Anerkennung einer Ersatzzeit vorliegen müssen, verlangt Abs. 2, dass der Versicherte während einer als Anschlussersatzzeit wegen Arbeitsunfähigkeit in Betracht kommenden Zeit als so genannter Alleinhandwerker tätig gewesen ist. Dies war nur dann der Fall, wenn neben dem Versicherten nur die in Absatz 2 aufgeführten Personen im handwerklichen Betrieb tätig gewesen sind. Ausschließlich bei Alleinhandwerkern unterstellt der Gesetzgeber, dass die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten zu einem Einkommensverlust und damit zu einem Verlust von Beitragszeiten geführt hatte.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist ein Handwerker für Zeiten bis zum 30.4.1985 als Alleinhandwerker anzusehen, wenn er in seinem Betrieb mit Ausnahme eines Lehrlings oder des Ehegatten oder eines Verwandten keine weiteren Personen beschäftigte, die wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtig waren. Für Zeiten vom 1.5.1985 bis zum 31.12.1991 ist bei Handwerkern die Anerkennung einer Anschlussersatzzeit wegen Arbeitsunfähigkeit nur möglich, wenn sie mit Ausnahme von Lehrlingen (auch bei Beschäftigung mehrerer Lehrlinge) und des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades keine weiteren Personen beschäftigten, die wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtig waren. Die Beschäftigung von Personen, die z.B. wegen Geringfügigkeit der Beschäftigung versicherungsfrei waren, steht der Anerkennung einer Anschlussersatzzeit wegen Arbeitsunfähigkeit nicht entgegen.

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