Rz. 2

Die Vorschrift ergänzt die Grundnorm des § 54 Abs. 3, die bestimmt, welche Beitragszeiten zu den beitragsgeminderten Zeiten zählen und deshalb ggf. einen Zuschlag an Entgeltpunkten gemäß § 71 Abs. 2 erhalten. Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit Anrechnungszeiten (§§ 58, 252, 252a), einer Zurechnungszeit (§ 59) oder mit Ersatzzeiten (§ 250) belegt sind (§ 54 Abs. 3 Satz 1). Als beitragsgeminderte Zeiten gelten außerdem Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine – reale – berufliche Ausbildung (§ 54 Abs. 3 Satz 2). In Ergänzung zu § 54 Abs. 3 führt die Übergangsregelung des § 246 weitere Tatbestände auf, die zur Anerkennung von beitragsgeminderten Zeiten und damit zur Berücksichtigung von Zuschlägen an Entgeltpunkten gemäß § 71 Abs. 2 führen können.

Nach § 246 Satz 1 sind neben den in § 54 Abs. 3 aufgeführten Zeiten auch die während der Inflationszeit vom 1.10.1921 bis zum 31.12.1923 von Arbeitern und vom 1.8.1921 bis zum 31.12.1923 von Angestellten zurückgelegten Beitragszeiten als beitragsgeminderte Zeiten anzuerkennen.

Darüber hinaus sind bei einem Rentenbeginn vor dem 1.1.2009 die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres eines Versicherten als fiktive berufliche Ausbildungszeiten und insoweit als beitragsgeminderte Zeiten i. S. v. § 54 Abs. 3 Satz 2 anzuerkennen (§ 246 Satz 2). Auf die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit werden Anrechnungszeiten wegen einer Lehre gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 angerechnet (§ 246 Satz 3).

Sowohl für Inflationsbeitragszeiten i. S. v. § 246 Satz 1 als auch für Zeiten einer fiktiven beruflichen Ausbildung i. S. v. Satz 2 der Vorschrift kommen Zuschläge an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten gemäß § 71 Abs. 2, deren Höhe sich nach § 263 Abs. 3 und 5 bestimmt, in Betracht.

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