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Die versicherungsrechtliche Voraussetzung des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurde als zusätzliche Anspruchsvoraussetzung durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 mit Wirkung zum 1.1.1984 in das bundesdeutsche Rentenrecht eingeführt. Versicherte, die dem rentenversicherungspflichtigen Personenkreis in den letzten Jahren vor Eintritt ihrer Erwerbsminderung nicht mehr angehörten (z. B. Hausfrauen, Beamte, nicht versicherungspflichtige Selbständige) sollten nach dem Willen des Gesetzgebers durch diese zusätzliche Anspruchsvoraussetzung von dem vorzeitigen Bezug von Erwerbsminderungsrenten i. S. d. §§ 43, 45, 240 ausgeschlossen werden.

Aus Gründen des Vertrauensschutzes bestimmt § 241 Abs. 2 Satz 1 letzter HS, dass der Nachweis einer 3-jährigen Pflichtbeitragszeit in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2) oder der Berufsunfähigkeit (§ 240 Abs. 2) entbehrlich ist, wenn der Leistungsfall bereits vor dem 1.1.1984 eingetreten ist und der Versicherte zu diesem Zeitpunkt die allgemeine Wartezeit erfüllt hatte. Wegen Zeitablaufs dürfte diese Vertrauensschutzregelung in der Praxis nur noch von untergeordneter Bedeutung sein.

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