Rz. 2a

Bei der Knappschaftsausgleichsleistung handelt es sich nicht um eine Rente, sondern um eine zusätzliche Leistung der knappschaftlichen Rentenversicherung, die grundsätzlich wie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2), allerdings ohne Berücksichtigung einer Zurechnungszeit (§ 59) und ohne Hinzurechnung eines Leistungszuschlags für ständige Arbeiten unter Tage (§ 85), berechnet wird (§ 239 Abs. 3 Satz 1). Außerdem beträgt der Zugangsfaktor (§ 77) für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1) bei Berechnung einer Knappschaftsausgleichsleistung gemäß § 239 Abs. 3 Satz 2 generell 1,0, so dass sich bei dieser Leistung keine versicherungsmathematischen Rentenabschläge ergeben. Grundlage für die Ermittlung des Monatsbetrages der Knappschaftsausgleichsleistung sind im Übrigen ausschließlich die persönlichen Entgeltpunkte, die auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallen (§ 239 Abs. 3 Satz 3). Soweit ein Versicherter darüber hinaus auch noch persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung erworben hat, sind diese erst bei einem späteren Rentenanspruch (z. B. bei Bewilligung einer Altersrente oder einer Rente wegen voller Erwerbsminderung) zu berücksichtigen.

Nach Abschluss des strukturellen Anpassungsprozesses im Bergbau wird nach arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten zu prüfen sein, ob für die Knappschaftsausgleichsleistung als Sonderleistung der knappschaftlichen Rentenversicherung noch eine Notwendigkeit besteht (BT-Drs. 11/4124).

Abs. 1 beinhaltet altersmäßige, wartezeitrechtliche sowie sonstige Voraussetzungen für einen Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung. Hinsichtlich der auf die Wartezeit anzurechnenden Tatbestände wird Abs. 1 durch Abs. 2 der Vorschrift ergänzt.

Abs. 3 enthält Regelungen zur Ermittlung der Höhe der Knappschaftsausgleichsleistung, zum Beginn dieser Leistung, zum Zusammentreffen mit Versichertenrenten der gesetzlichen Rentenversicherung sowie zu den Möglichkeiten eines Hinzuverdienstes bei Beginn und während des laufenden Bezuges einer Knappschaftsausgleichsleistung.

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