Rz. 15

Abs. 6 verschafft den Personen, die am Stichtag (31.12.1998) eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und § 229a Abs. 1 versicherungspflichtig selbstständige Tätigkeit ausgeübt haben, in bestimmten (Härte)Fällen eine befristete Befreiungsmöglichkeit; denn in der irrigen Annahme, nicht versicherungspflichtig zu sein, haben die o. g. Personen in der Vergangenheit häufig keine Beiträge gezahlt, sondern eine (vergleichbare) Altersversorgung aufgebaut. Diesen Personen soll die Möglichkeit gegeben werden, eine Entscheidung über die Nachzahlung von Beiträgen zu treffen. Soweit eine Beitragsnachzahlung nicht möglich, zumutbar oder gewollt ist, konnte bis zum 30.9.2001 eine Entlassung aus der Versicherungspflicht erfolgen. Dies war jedoch nur dann möglich, wenn glaubhaft gemacht werden konnte, dass man die Versicherungspflicht nicht kannte und die Person entweder vor dem 2.1.1949 geboren war oder eine der Regelung in Abs. 5 vergleichbare private Altersvorsorge getroffen hatte. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung ist § 23 SGB X zu beachten.

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