Rz. 1

§ 225 ist am 1.1.1992 i. d. F. des RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) in Kraft getreten (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992). Die Bestimmung hat die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden § 1304b Abs. 2 RVO, § 83b Abs. 2 AVG und § 10b VAHRG abgelöst. Durch das Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz (Rü-ErgG) v. 24.6.1993 (BGBl. I S. 1038) wurde in Abs. 1 rückwirkend zum 1.1.1992 (Art. 18 Abs. 4 Rü-ErgG) Satz 3 angefügt. Diese Gesetzesergänzung stand im Zusammenhang mit einer zeitgleichen Änderung des § 186 Abs. 1, der Fälle betrifft, in denen die Nachversicherung auf Antrag durch Zahlung von Beiträgen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung ersetzt wird. Für diese Fälle stellt Satz 3 klar, dass die berufsständische Versorgungseinrichtung nunmehr anstelle des bisherigen Trägers der Versorgungslast die Aufwendungen der Rentenversicherung zu erstatten hat, die auf einem zuvor zulasten des Nachversichernden durchgeführten Versorgungsausgleich beruhen (vgl. BT-Drs. 12/4810 S. 23).

Mit Wirkung zum 1.1.2002 sind durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Finanzierung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz – AvmG) v. 26.6.2001 (BGBl. I S. 1310) in Abs. 1 Satz 2 nach dem Wort "Nachversicherung" die Wörter "oder in Fällen des § 185 Abs. 1 Satz 3 dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung" i. S. einer redaktionellen Änderung eingefügt worden. Durch ­das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) wurden mit Wirkung zum 1.1.2005 (Art. 7 Abs. 1) in Abs. 1 Satz 2 im Anschluss an das Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" und in Abs. 2 Satz 1 nach dem Wort "Ehezeit" die Wörter "oder Lebenspartnerschaftszeit" eingefügt.

Durch Art. 4 Nr. 12 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) v. 3.4.2009 (BGBl. I S. 700) wurde in Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2009 Satz 3 angefügt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge