Rz. 9

Nachzahlungen sind gemäß § 209 Abs. 1 Satz 2 nur für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an zulässig. Dies gilt grundsätzlich sowohl für die Nachzahlungsregelungen der §§ 204 bis 207 als auch für die in §§ 282 bis 285 enthaltenen Übergangsregelungen, es sei denn, in den jeweiligen Nachzahlungsvorschriften ist explizit etwas anderes bestimmt.

Darüber hinaus bleibt zu beachten, dass eine Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen nur für volle Kalendermonate zulässig ist und dies grundsätzlich auch nur dann, wenn diese Kalendermonate nicht bereits mit Pflichtbeiträgen belegt sind (Ausnahme: § 205 Abs. 1 Satz 2, vgl. Komm. zu § 205 Rz. 7 und 8); Kalendermonate, die nur teilweise mit Pflichtbeiträgen belegt sind, gelten hierbei als volle Monate (§ 122 Abs. 1).

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