Rz. 19

Die in § 207 Abs. 3 (i. d. F. des AVmEG v. 31.3.2001, BGBl. I S. 403) enthaltene spezielle Beitragserstattungsregelung steht in engem Zusammenhang mit § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, nach dem der Umfang der anzurechnenden Anrechnungszeiten für Zeiten einer schulischen Ausbildung mit Wirkung zum 1.1.2002 von max. 3 Jahre auf max. 8 Jahre[1] nach Vollendung des 17. Lebensjahres angehoben worden ist.

Sind für Kalendermonate einer schulischen Ausbildung, die bei Rentenbeginn nun doch als Anrechnungszeiten anzuerkennen sind, bereits Beiträge nachgezahlt worden, können Versicherte sich diese gemäß § 207 Abs. 3 Satz 1 erstatten lassen.

 

Rz. 20

Nach § 207 Abs. 3 Satz 2 gilt § 210 Abs. 5 entsprechend. Danach können Versicherte, die Sach- oder Geldleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch genommen haben (z. B. Leistungen zur Teilhabe gemäß § 9), nur die Erstattung von später gezahlten Beiträgen verlangen.

 

Rz. 21

Bei einer Beitragserstattung nach § 207 Abs. 3 sind die Beiträge in der Höhe zu erstatten, in der sie gezahlt worden sind. Der Erstattungsanspruch nach dieser speziellen Regelung steht einem Versicherten allerdings frühestens bei Beginn einer Rente zu. Dies muss schon deshalb gelten, weil erst zu diesem Zeitpunkt festgestellt werden kann, in welchem Umfang dem Versicherten Ausbildungsanrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 (i. d. F. bei Rentenbeginn) anzuerkennen sind (vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 11.6.2003, L 12 RA 1/03).

 

Rz. 22

Soweit ein Versicherter seinen Erstattungsanspruch nicht geltend macht, sind ihm für die mit Nachzahlungsbeiträgen belegten Zeiten einer schulischen Ausbildung sowohl Beitragszeiten gemäß § 55 Abs. 1 als auch Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 anzuerkennen, sodass insgesamt eine beitragsgeminderte Zeit i. S. v. § 54 Abs. 3 Satz 1 vorliegt, für die bei der Rentenberechnung neben Entgeltpunkten für Beitragszeiten (§ 70 Abs. 5) ggf. auch noch Zuschläge an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten (§§ 71 Abs. 2, 74 Satz 1 bis 4) zu berücksichtigen sind.

[1] Zeiten einer schulischen Ausbildung konnten nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht wie folgt als Anrechnungszeit i. S. v. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 anerkannt werden:

- bis zum 31.12.1991 = max. 13 Jahre nach Vollendung des 16. Lebensjahres,

- v. 1.1.1992 – 31.12.1996 = grds. max. 7 Jahre nach Vollendung des 16. Lebensjahres; beachte: ggf. weitere Anrechnung in Abhängigkeit vom Rentenbeginn nach der Übergangsregelung des § 252 Abs. 4 i. d. F. v. 1.1.1992 bis 31.12.1996 i. V. m. Anlage 18 zum SGB VI),

- v. 1.1.1997 – 31.12.2000 = grds. max. 3 Jahre nach Vollendung des 17. Lebensjahres; beachte: ggf. weitere Anrechnung in Abhängigkeit vom Rentenbeginn nach der Übergangsregelung des § 252 Abs. 4 i. d. F. ab 1.1.1997 i. V. m. Anlage 18 zum SGB VI),

- v. 1.1.2001 bis 31.12.2001 = max. 3 Jahre nach Vollendung des 17. Lebensjahres.

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