Rz. 2

Freiwillige Beiträge können gemäß § 197 Abs. 2 grundsätzlich nur für das laufende Kalenderjahr, max. aber bis zum 31.3. des Folgejahres fristgerecht gezahlt werden (Ausnahmen = Unterbrechung der Zahlungsfrist durch ein Beitrags- oder Rentenverfahren gemäß § 198 Satz 1 oder bei Vorliegen eines Härtefalls i. S. v. § 197 Abs. 3). Die in §§ 197 Abs. 2, Abs. 3, 198 Satz 1 enthaltenen Regelungen zur Einhaltung von Zahlungsfristen für freiwillige Beiträge stellen sicher, dass auch diese (wie Pflichtbeiträge) grundsätzlich in gewisser Regelmäßigkeit und relativ zeitnah an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung abzuführen sind.

§ 207 Abs. 1, der die Zulässigkeit der Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 16. Lebensjahres regelt, eröffnet -neben §§ 204 bis 206, 282 bis 285- einem weiteren Personenkreis die Möglichkeit, für länger zurückliegende Zeiträume freiwillige Beiträge nachzuzahlen; die in §§ 197 Abs. 2, Abs. 3, 198 Satz 1 enthaltenen Zahlungsfristen gelten in diesen Fällen nicht. § 207 Abs. 1 korrespondiert mit § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, der die Anerkennung von Zeiten einer schulischen Ausbildung als Anrechnungszeiten regelt.

  • Vor dem Hintergrund der mit dem Inkrafttreten des SGB VI geregelten Abschmelzung der zulässigen Höchstdauer für die Anerkennung von Zeiten der schulischen Ausbildung als Anrechnungszeiten[1] eröffnet § 207 Abs. 1 Versicherten seit dem 1.1.1992 die Möglichkeit, die auf längeren Ausbildungszeiten beruhenden versicherungsrechtlichen Lücken zu schließen.

Abs. 1 regelt die Zulässigkeit der Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Zeiten der schulischen Ausbildung nach Vollendung des 16. Lebensjahres eines Versicherten, soweit diese nicht nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 als Ausbildungsanrechnungszeiten berücksichtigt werden können und nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.

Abs. 2 bestimmt, dass der Antrag auf Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Zeiten einer schulischen Ausbildung grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres eines Versicherten gestellt werden kann (Ausnahme siehe § 207 Abs. 2 Satz 3). Außerdem ermächtigt Abs. 2 Satz 4 die Rentenversicherungsträger, Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von 5 Jahren zuzulassen.

Abs. 3 regelt die Option der Erstattung von nachgezahlten freiwilligen Beiträgen auf Antrag des Versicherten, wenn für Zeiten einer schulischen Ausbildung bereits Beiträge nachgezahlt worden sind, die nach dem bei Rentenbeginn geltenden Recht doch als Ausbildungsanrechnungszeiten zu berücksichtigen sind.

Ergänzend zu § 207 Abs. 1 und 2 enthält § 209 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 (alternativ) eine weitere Voraussetzung für die Berechtigung zur Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen, die für alle in §§ 204 bis 207, 282 bis 285 enthaltenen Nachzahlungsregelungen gilt. Danach muss der Versicherte im Zeitpunkt der Antragstellung in der gesetzlichen Rentenversicherung entweder versicherungspflichtig (§§ 1 bis 4, 229, 229a) oder zur freiwilligen Versicherung berechtigt (§§ 7, 232) gewesen sein.

Die Berechnungsgrundlagen für Nachzahlungsbeiträge ergeben sich darüber hinaus lex specialis aus § 209 Abs. 2.

[1] Höchstdauer für die Anerkennung von Zeiten der schulischen Ausbildung als Anrechnungszeiten: bis zum 31.12.1991 = max. 13 Jahre nach Vollendung des 16. Lebensjahres (= Schulausbildung bis zu 4 Jahren, abgeschlossene Fachschulausbildung bis zu 4 Jahren, abgeschlossenes Hochschulstudium bis zu 5 Jahren); vom 1.1.1992 bis zum 31.12.1996 = stufenweise Absenkung der Anrechnung von 13 Jahren auf 7 Jahre nach Vollendung des 16. Lebensjahres in Abhängigkeit vom Rentenbeginn (§§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 252 Abs. 4 jeweils i. d. F. des RRG 1992 v. 18.12.1989, BGBl. I S. 226, i. V. m. Anlage 18 zum SGB VI); vom 1.1.1997 bis zum 31.12.2000 = stufenweise Absenkung der Anrechnung von 7 Jahren auf 3 Jahre in Abhängigkeit vom Rentenbeginn, und dies erst nach Vollendung des 17. Lebensjahres (§§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 252 Abs. 4 jeweils i. d. F. des WFG v. 25.9.1996, BGBl. I S. 1461, i. V. m. Anlage 18 zum SGB VI); vom 1.1.2001 bis zum 31.12.2001 = max. 3 Jahre nach Vollendung des 17. Lebensjahres (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i. d. F. des WFG v. 25.9.1996, BGBl. I S. 1461); ab 1.1.2002 = max. 8 Jahre nach Vollendung des 17. Lebensjahres (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i. d. F. des AVmEG v. 21.3.2001, BGBl. I S. 403).

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