Rz. 19

Die Berechnungsgrundlagen für eine ordnungsgemäße Beitragszahlung ergeben sich für freiwillige Nachzahlungsbeiträge lex specialis aus § 209 Abs. 2. Danach sind der Beitragsberechnung

  • die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 167),
  • die Beitragsbemessungsgrenze (§ 159 i. V. m. Anlage 2 zum SGB VI) und
  • der Beitragssatz (§ 158)

im Zeitpunkt der Nachzahlung zugrunde zu legen.

Die Höhe der monatlichen Nachzahlungsbeiträge ist somit vom Versicherten in einem Korridor zwischen dem Mindestbeitrag auf der Grundlage der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 167) und dem Höchstbeitrag bei Beachtung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (§ 159 i. V. m. Anlage 2 zum SGB VI) frei wählbar.

 

Rz. 20

Als Nachzahlungszeitpunkt ist grundsätzlich der nach § 6 BVV zu bestimmende Tag der Beitragszahlung zugrunde zu legen. Abweichend hiervon könnte als Zeitpunkt der Nachzahlung aber auch der Tag gelten, an dem der Nachzahlungsantrag wirksam gestellt worden ist, wenn sich die Bearbeitungsdauer beim Rentenversicherungsträger ohne Verschulden des Versicherten verzögert hat und dies für den Betroffenen günstiger ist. Dadurch wird sichergestellt, dass sich höhere Beitragsberechnungsgrundlage sowie gestiegene Durchschnittsentgelte (Anlage 1 zum SGB VI), die lediglich auf die längere Dauer des Verwaltungsverfahrens zurückzuführen sind, nicht zulasten des Versicherten auswirken (z. B. auf die Höhe der von ihm zu leistenden Nachzahlungsbeiträge und/oder die sich daraus gemäß § 70 Abs. 5 ergebenden Entgeltpunkte).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge