Rz. 16

Eine Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen gemäß § 206 Abs. 1 ist grundsätzlich für sämtliche im Vertreibungsgebiet ausgeübte Zeiten einer versicherungsfreien Beschäftigung oder Tätigkeit i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 zulässig; rückwirkend allerdings längstens bis zum 1.1.1943. Abweichend von diesem Grundsatz gilt dies nur für Kalendermonate, die nicht bereits mit Beiträgen belegt sind (§ 206 Abs. 1 letzter HS) und die zeitlich nach Vollendung des 16. Lebensjahres des Versicherten liegen (§ 209 Abs. 1 Satz 2).

 

Rz. 17

Kalendermonate des Nachzahlungszeitraums könnten z. B. mit Beiträgen belegt sein, weil

  • die versicherungsfreie Beschäftigung als Geistlicher etc. in einem der in § 16 Abs. 1 Satz 1 FRG genannten Vertreibungsgebiete ausgeübt worden ist und dem Versicherten hierfür gemäß § 16 Abs. 1 FRG Beschäftigungszeiten anzuerkennen sind, die den Bundesgebiets-Beitragszeiten gleichstehen,
  • einem Versicherten für Zeiten der Kindererziehung gemäß § 28b FRG i. V. m. §§ 56, 249, 249a Kindererziehungszeiten zuzuordnen sind,
  • die versicherungsfreie Beschäftigung als Geistlicher etc. im Laufe eines Kalendermonats begonnen hatte oder beendet worden ist und im selben Kalendermonat Beitrags- oder Beschäftigungszeiten nach §§ 15 oder 16 FRG anzuerkennen sind (FAVR 6/93 TOP 12),
  • freiwillige Beiträge nach dem im Herkunftsland geltenden Recht gezahlt wurden, die gemäß §§ 15, 23 FRG als Beitragszeiten zu berücksichtigen sind, die den Bundesgebiets-Beitragszeiten gleichstehen,
  • freiwillige Beiträge bereits nach §§ 7, 232 oder §§ 204, 205, 207, 282 bis 285 für Kalendermonate, die im Nachzahlungszeitraum liegen, gezahlt oder nachgezahlt worden sind.

Vor einer Entscheidung über den Nachzahlungsantrag ist es deshalb zweckdienlich, zunächst ein Kontenklärungsverfahren einzuleiten, in dem sowohl die nach den Vorschriften des SGB VI als auch die nach dem FRG anzuerkennenden rentenrechtlichen Zeiten festgestellt werden.

 

Rz. 18

Eine weitere Begrenzung des Nachzahlungszeitraums ergibt sich aus § 209 Abs. 1 Satz 2. Danach ist die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen generell erst von der Vollendung des 16. Lebensjahres an zulässig (vgl. Komm. zu § 209 RZ 3).

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