Rz. 11

Pflichtbeiträge sind – vorbehaltlich der in § 197 Abs. 3 genannten Härteregelung – wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist (§ 197 Abs. 1). Gemäß § 25 Abs. 1 SGB IV verjährt der Anspruch auf Pflichtbeiträge in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.[1] Darüber hinaus verjährt der Anspruch auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge grundsätzlich ebenfalls 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge gezahlt worden sind (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV).

Gemäß § 198 Satz 2 hemmen Beitrags- und Rentenverfahren i. S. v. Satz 1 der Vorschrift auch die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Pflichtbeiträgen (§ 25 Abs. 1 SGB IV) sowie auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge (§ 27 Abs. 2 SGB IV).

 

Rz. 12

Für die Hemmung von Verjährungsfristen gelten seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts v. 26.1.2001 (BGBl. I S. 3138) die §§ 203 ff. BGB sinngemäß (§§ 25 Abs. 2 Satz 1, 27 Abs. 3 Satz 1 SGB IV). Danach bewirkt die Hemmung, dass der Zeitraum des Hemmungstatbestandes (hier: das Beitrags- oder Rentenverfahren) nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird (§ 209 BGB). Bei Anwendung von § 198 Satz 2 ist zusätzlich zu beachten, dass die Hemmung erst 6 Monate nach Abschluss des jeweiligen Beitrags- oder Rentenverfahrens endet (§ 198 Satz 2 letzter HS). Dies hat zur Folge, dass der Teil der noch nicht abgelaufenen Verjährungsfrist an das Ende des Hemmungstatbestandes (hier: 6 Monate nach Ende des Beitrags- oder Rentenverfahrens) taggenau angehängt wird.

[1] Die Fälligkeit von Pflichtbeiträgen ergibt sich in Abhängigkeit von der zur Versicherungspflicht führenden Rechtsgrundlage (§§ 1 bis 4) im Einzelnen aus § 23 Abs. 1 bis 2a SGB IV.

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