Rz. 6

Als Unterbrechungstatbestände für den Neubeginn der in § 197 Abs. 2 genannten Zahlungsfrist für freiwillige Beiträge kommen nach § 198 Satz 1 Beitrags- und Rentenverfahren in Betracht. Zu den Beitragsverfahren zählen alle Verfahren, die eine verwaltungsmäßige Prüfung des geltend gemachten Anspruchs erfordern bzw. einen Einfluss auf die Entscheidung zur Beitragszahlung haben. Darüber hinaus unterbrechen auch Rentenverfahren, die i. d. R. durch einen Versichertenrentenantrag ausgelöst werden, die Zahlungsfrist des § 197 Abs. 2.

2.2.1 Beitragsverfahren

 

Rz. 7

Bei Anwendung von § 198 Satz 1 ist der Begriff "Beitragsverfahren" weit auszulegen. Somit stellen nicht nur Verfahren, in denen es um die Berechtigung oder Verpflichtung zur Beitragszahlung geht, sondern grundsätzlich alle Verfahren ein Beitragsverfahren dar, die in irgendeiner Weise außerhalb eines Rentenverfahrens mit der Anerkennung oder Ablehnung von rentenrechtlichen Zeiten i.S.v. § 54 Abs. 1 im Zusammenhang stehen. In Betracht kommen z.B. Kontenklärungsverfahren zur Feststellung von Beitragszeiten, Kindererziehungszeiten, Berücksichtigungszeiten, Anrechnungszeiten oder zur Durchführung einer Nachversicherung. Auch ein auf den Einzelfall bezogenes konkretes Auskunftsersuchen (z. B. über das Vorliegen von Versicherungspflicht gemäß §§ 1 oder 2, die Möglichkeit einer Antragspflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 2 oder die Zulässigkeit der Zahlung oder Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen gemäß §§ 7, 233, 204 bis 207, 282 bis 285) zählt zu den in § 198 Satz 1 genannten Beitragsverfahren. Gleiches gilt für Widerspruchs- und sozialgerichtliche Verfahren, die im Zusammenhang mit vorherigen Beitragsverfahren stehen.

Darüber hinaus zählen zu den Beitragsverfahren i.S.v. § 198 Satz 1 auch Kontenklärungsverfahren ausländischer Rentenversicherungsträger, wenn in diesem Zusammenhang rentenrechtliche Zeiten zu klären sind, die in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt wurden und ein deutscher Träger der gesetzlichen Rentenversicherung am Verwaltungsverfahren beteiligt ist.

Verfahren zur Auskunftserteilung im Rahmen eines Versorgungsausgleichs sind dagegen grundsätzlich nicht als Unterbrechungstatbestand i.S.v. § 198 Satz 1 anzusehen, es sei denn, eine hierfür erforderliche Kontenklärung bedarf im Einzelfall der Mitwirkung des Versicherten.

Darüber hinaus sind die bloße Anforderung und Übersendung von Merkblättern und Vordrucken oder die Durchführung eines laufenden Beitragseinzugsverfahrens ebenfalls nicht als Beitragsverfahren i.S.v. § 198 Satz 1 anzusehen.

2.2.2 Rentenverfahren

 

Rz. 8

Verwaltungsverfahren zur Feststellung oder Ablehnung eines Rentenanspruchs sowie damit im Zusammenhang stehende Widerspruchs- und Sozialgerichtsverfahren unterbrechen nach dem Wortlaut des § 198 Satz 1 die in § 197 Abs. 2 geregelte Frist für die Zahlung von freiwilligen Beiträgen ebenfalls. Dies gilt allerdings nur, wenn diese Rentenverfahren in den ersten 3 Kalendermonaten des Folgejahres, für das die freiwilligen Beiträge gezahlt werden sollen, anhängig sind. Die Unterbrechung bewirkt, dass die 3-monatige Zahlungsfrist für freiwillige Beiträge nach Bestandskraft des Verwaltungsaktes der Deutschen Rentenversicherung oder der Rechtskraft der sozialgerichtlichen Entscheidung erneut beginnt.

Aufgrund der Gleichstellung von Rentenanträgen nach über- und zwischenstaatlichem Recht mit Rentenanträgen nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches (Teil VI) wird die Frist des § 197 Abs. 2 durch ein anhängiges Rentenverfahren bei einem ausländischen Rentenversicherungsträger ebenfalls nach § 198 Satz 1 unterbrochen, wenn hierdurch gleichzeitig ein Rentenverfahren bei einem Träger der Deutschen Rentenversicherung (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB I) auslöst wird. Hierbei liegt der Unterbrechungstatbestand ab dem Zeitpunkt vor, zu dem aus den vorgelegten Unterlagen oder dem Vorbringen des Antragstellers erkennbar ist, dass auch rentenrechtliche Zeiten i.S.v. § 54 Abs. 1 zurückgelegt worden sind. Dies gilt selbst dann, wenn die nach ausländischem Recht begehrte Rentenleistung im Leistungskatalog des SGB VI nicht enthalten ist (Arbeitsgruppe für zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht AGZWSR 2/95 TOP 29).

 

Rz. 8a

Ein Antrag auf Bewilligung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben löst grundsätzlich kein Rentenverfahren i. S. v. § 198 Satz 1 aus und unterbricht damit nicht die in § 197 Abs. 2 geregelte Zahlungsfrist für freiwillige Beiträge. Abweichend hiervon gilt gemäß § 116 Abs. 2 ein Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben als Rentenantrag, wenn ein Erfolg der genannten Rehabilitationsleistungen nicht zu erwarten ist (§ 116 Abs. 2 Nr. 1) oder die bewilligten Rehabilitationsleistungen nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht beseitigt oder verhindert haben (§ 116 Abs. 2 Nr. 2). Aufgrund der Antragsfiktion des § 116 Abs. 2 lösen – bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen – auch Anträge auf Leistungen zur me...

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