Rz. 4
Für die Bezieher von Vorruhestandsgeld (Versicherungspflicht gemäß § 3 Satz 1 Nr. 4) ist die zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes verpflichtete Stelle meldepflichtig. Dies sind in aller Regel der ehemalige Arbeitgeber oder die Ausgleichskasse der Arbeitgeber, eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien (§ 8 VRG) oder in Insolvenzfällen die Bundesagentur für Arbeit.
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