Rz. 1a

§ 186, der der Regelung in § 124 Abs. 6a und b AVG entspricht, gibt den Berufsgruppen, die über ein eigenes Versorgungswerk verfügen, ein Wahlrecht hinsichtlich der Art der Nachversicherung. Deshalb kann von den Versicherten bzw. den Hinterbliebenen beantragt werden, dass die aus dem Nachversicherungsrecht zustehenden Beiträge statt an den Rentenversicherungsträger an die berufsständischen Versorgungseinrichtungen überwiesen werden. Berufsständische Versorgungseinrichtungen bestehen für sog. Kammerberufe (z. B. für Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Architekten, Ingenieure, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater und Seelotsen). Weitere Wahlmöglichkeiten bestehen jedoch nicht. Es kann insbesondere keine Zahlung an private Versicherungsunternehmen oder gar eine Auszahlung an den Beschäftigten verlangt werden.

 

Rz. 2

Allerdings ist mit der Entrichtung der Beiträge an die Versorgungseinrichtung das Wahlrecht verbraucht, eine Nachversicherung in der Rentenversicherung ist danach für diesen Zeitraum nicht mehr möglich.

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