0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 171 ist seit dem 1.1.1992 unverändert in Kraft.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Regelung bestimmt bzw. stellt klar (vgl. BT-Drs. 11/4124 S. 185), dass freiwillig Versicherte ihre Beiträge selbst zu tragen haben; sie sind damit auch Beitragsschuldner (§ 173). Vorgängervorschriften waren § 1233 Abs. 1 Satz 1 RVO, § 10 Abs. 1 Satz 1 AVG, aus deren Formulierung sich ergibt, dass der Beitragsschuldner der freiwillig Versicherte war. Parallelvorschriften sind § 250 SGB V für die Krankenversicherung und § 20 Abs. 3 SGB XI für die Pflegeversicherung.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Betroffen von der Vorschrift sind nicht nur diejenigen freiwillig Versicherten, die nach § 7 oder § 232 laufende freiwillige Beiträge zu zahlen berechtigt sind, sondern auch diejenigen Personen, die aufgrund besonderer Vorschriften (§§ 204 bis 207 – gemäß § 208 a. F. bis zum 10.8.2010 auch bei Kindererziehungszeiten – und §§ 284, 285) zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge berechtigt sind. Ferner galt § 171 gemäß § 280 Abs. 1 a. F. für die Höherversicherung von Zeiten vor 1998 (§ 234 a. F.) entsprechend (wegen der Verfassungsmäßigkeit der Schließung der Höherversicherung vgl. BSG, Urteil v. 22.3.2001, B 12 RA 6/00 R).

 

Rz. 4

Die Regelung bedeutet nicht, dass die Beiträge für freiwillig Versicherte, wenn diese das Beitragszahlungsverfahren eingeleitet haben, nicht von Dritten wie etwa dem Arbeitgeber gezahlt werden können. Zuschüsse, die eine Aktiengesellschaft Vorstandsmitgliedern zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt, bewertet die jüngste Rechtsprechung des BFH (Urteil v. 24.9.2013, VI R 8/11) als (nicht nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfreien) Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Steuerrechtlich ist eine solche Zuschussleistung zur freiwilligen Versicherung nicht einem gesetzlichen Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung gleichzustellen. Letzterer, der auf einer gesetzlichen Verpflichtung des Arbeitgebers zur Abführung eines Beitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung beruht, wird nicht als Arbeitslohn bewertet, weil die Entrichtung des Arbeitgeberanteils nicht als Gegenleistung für die Arbeitsleistung zu beurteilen ist (vgl. BFH, Urteil v. 6.6.2002, VI R 178/97). Mit dem Urteil vom 24.9.2013 (a. a. O.) ist der BFH von seiner Entscheidung v. 5.9.2006 (VI R 38/04) abgerückt (vgl. Bergkemper, in: jurisPR-SteuerR, 2/2014 Anm. 4). Dort hatte der BFH entschieden, dass es dann keinen Arbeitslohn darstelle, wenn der Arbeitgeber für sog. Kirchenbeamte die Beitragsleistung zur freiwilligen Versicherung übernimmt und die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die zugesagte beamtenrechtliche Versorgung angerechnet werden sollen (vgl. BFH, Urteil v. 5.9.2006, VI R 38/04).

Gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGB III werden Beziehern von Arbeitslosen- oder Übergangsgeld auf Antrag bei Nachweis gezahlte freiwillige Rentenversicherungsbeiträge von der Bundesagentur für Arbeit erstattet. Weiterhin besteht gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III ein Anspruch auf Übernahme der Beiträge an eine berufsständische Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder an ein privates Versicherungsunternehmen. Der Leistungsbezieher kann gemäß § 173 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB III bestimmen, ob vorrangig Beiträge übernommen oder erstattet werden sollen. Trifft der Leistungsbezieher keine Bestimmung, sind die Beiträge in dem Verhältnis zu übernehmen und zu erstatten, in dem die von dem Leistungsbezieher zu zahlenden oder freiwillig gezahlten Beiträge stehen. Beiträge zur freiwilligen Rentenversicherung können gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 SGB XII als Bedarf berücksichtigt werden.

 

Rz. 5

Die Beitragshöhe für freiwillig Versicherte bestimmt sich nach § 161 Abs. 2 und § 167. Die Zahlung der Beiträge richtet sich nach § 173 und § 178 Abs. 2, die Zahlungsfrist nach § 197. Einzelheiten regelt die Verordnung über die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Beitragszahlungsverordnung) v. 30.10.1991 (BGBl. I S. 2057), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500).

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