2.1 Übermittlung von rentenversicherungsrechtlichen Daten an Dritte

 

Rz. 3

Die Deutsche Post AG ist nach Abs. 1 berechtigt, die Sozialdaten, die sie im Zusammenhang mit der Rentenauszahlung erhalten hat, einem bestimmten Adressatenkreis mitzuteilen. Dazu gehören die für Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger gemäß § 35 SGB I. Das sind die in §§ 12, 18 – 29 SGB I aufgeführten Stellen. Aufgrund des Gesetzeswortlautes könnten auch die in § 35 Abs. 1 Satz 4 SGB I genannten Institutionen zum Kreis der Berechtigten gehören. Sie sind zwar zum Schutz des Sozialgeheimnisses verpflichtet, aber keine Leistungsträger. Da Abs. 1 als Ausnahmetatbestand eng auszulegen ist, kann die Auffassung vertreten werden, dass die in § 35 Abs. 1 Satz 4 SGB I aufgeführten Verbände und Vereinigungen nicht zum Kreis der Auskunftsberechtigten zählen. Jedoch haben neben den Leistungsträgern auch die ihnen Gleichgestellten gemäß Abs. 1 ein Auskunftsrecht. Unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens ist aber die Berechtigung der in § 35 Abs. 1 Satz 4 SGB I genannten Stellen zu bejahen. Denn in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 11/5530 S. 50) wird nicht auf die Leistungsträger abgestellt, sondern von der Auskunftsberechtigung der im Zusammenhang mit dem Sozialgeheimnis (§ 35 SGB I) genannten Stellen gesprochen. Dazu zählen die in § 67 Abs. 2 SGB X abschließend aufgezählten Institutionen (so auch Hauck, in: Hauck/Haines, SGB VI, § 151 Rz. 8; a. A. unter Hinweis auf den Wortlaut der Norm: Paulus , in: jurisPK-SGB VI, § 151 Rz. 34).

 

Rz. 4

Es dürfen nur Daten weitergegeben werden, die dem Postdienst im Zusammenhang mit der Bearbeitung rentenversicherungsrechtlicher Aufgaben bekannt geworden sind. In Abs. 1 Nr. 1 bis 10 sind diese Daten abschließend aufgezählt worden. Da § 151 gegenüber den Bestimmungen in § 35 SGB I und §§ 67ff. SGB X einen Ausnahmetatbestand darstellt, ist daraus keine Berechtigung zur Übermittlung weiterer Daten abzuleiten.

2.2 Übermittlung von Daten anderer Stellen an den Rentenversicherungsträger

 

Rz. 5

Im Gegensatz zu Abs. 1, der die Übermittlung von Sozialdaten, die der Deutschen Post AG aufgrund von Rentenleistungen bekannt geworden sind, an andere Sozialleistungsträger festlegt, regelt Abs. 2 die Zulässigkeit eines Datenaustausches in umgekehrter Richtung. Der Deutschen Post AG wird damit ausschließlich erlaubt, die Sozialdaten, die sie von anderen Sozialleistungsträgern im Zusammenhang mit ihren Aufgaben bei der Rentenauszahlung nach § 119 erhalten hat, an die Rentenversicherungsträger weiterzuleiten. Dabei ist nach dem Wortlaut von Abs. 2 zwischen Sozialdaten, die sie im Zusammenhang mit der Zahlung etc. von Sozialleistung und mit der Zahlung etc. von anderen Geldleistungen erlangt hat, zu unterscheiden. Bei den Sozialleistungen ist allein auf die Sozialdaten abzustellen, die von Sozialleistungsträgern stammen, während bei anderen Geldleistungen auch die Sozialdaten betroffen sind, die von sog. Gleichgestellten stammen. Eine Übermittlung von Daten an die den Sozialleistungsträgern Gleichgestellten durch die Deutsche Post AG ermöglicht Abs. 2 hingegen nicht. Hinsichtlich Art, Umfang und sonstigen Voraussetzungen wird auf die – auch hier abschließende – Aufzählung in Abs. 1 verwiesen. Dabei ist systemimmanent davon auszugehen, dass die Übermittlung der in Abs. 1 genannten Daten nur dann zulässig ist, wenn die Voraussetzungen gemäß §§ 67 ff. SGB X erfüllt sind.

2.3 Übermittlung von Daten durch Rentenversicherungsträger

 

Rz. 6

Abs. 3 gestattet es den Rentenversicherungsträgern, der Deutschen Post AG auch dann die für die Anpassung von Renten erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wenn die Rentenanpassung nicht von der Deutschen Post AG selbst durchgeführt wird. Die Anpassungsdaten werden aber gleichwohl oftmals von anderen Leistungsträgern benötigt. Dies ist etwa der Fall, wenn eine Anpassung von Hinterbliebenenrenten, die wegen der Anrechnung von Einkommen notwendig ist, vom Sozialleistungsträger selbst vorgenommen werden muss, da dieses Anpassungsverfahren nicht vom Rentenauskunftsverfahren erfasst wird. In diesen Fällen kommt der Deutschen Post AG eine Vermittlungsfunktion zu, da sie die Daten weder selbst verarbeitet noch nutzt, sondern lediglich weiterleitet. Auch bei diesen Übermittlungsfällen ergibt sich aus dem Wortlaut von Abs. 3 sowie aus den allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, dass eine Datenübermittlung nur dann (und soweit) zulässig ist, wie dies im konkreten Fall erforderlich ist.

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