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Die Mitglieder der Geschäftsführungen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der bundesunmittelbaren Regionalträger werden auf Vorschlag der Bundesregierung von dem Bundespräsidenten zu Beamten ernannt. Der Ernennung geht ein besonderes Wahlverfahren in den Selbstverwaltungsorganen der Versicherungsträger voraus. Gemäß § 36 Abs. 3b SGB IV werden sie auf Vorschlag des Vorstandes von der Vertreterversammlung gewählt. Ein eigenes Vorschlagsrecht steht der Vertreterversammlung nicht zu. Wie für die Ernennung ist der Bundespräsident auch für die Entlassung der Beamten zuständig.

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