2.2.1 Anspruchsberechtigter Personenkreis

 

Rz. 3

Der Anspruch auf die Präventionsleistungen des § 14 Abs. 1 erstreckt sich nach Meinung des Autors auf alle Erwerbstätigen und nicht nur auf Arbeitnehmer. Nach Auffassung des Autors ist es nicht sinnvoll, zwischen den Beschäftigten und den selbstständig Erwerbstätigen zu unterscheiden.

Für den Anspruch auf die Leistungen muss der Versicherte zwar die versicherungsrechtlichen (§ 11), nicht aber die persönlichen (= medizinischen) Voraussetzungen des § 10 erfüllen. Erfüllt er die persönlichen Voraussetzungen des § 10 trotzdem, kommt keine Leistung nach § 14, sondern nach § 15 bzw. § 16 in Betracht.

Zählt ein Versicherter zum Personenkreis des § 12 Abs. 1, ist der Leistungsanspruch bezogen auf die Teilhabe gegenüber der Rentenversicherung in seiner Gesamtheit ausgeschlossen.

§ 14 Abs. 1 fordert, dass eine Beeinträchtigung der Gesundheit besteht, die sich später negativ auf die Erwerbsfähigkeit auswirken kann. Nach ärztlicher Feststellung müssen bei dem Versicherten erste gesundheitliche Störungen vorliegen, ohne dass diese bereits konkret die Erwerbsfähigkeit mindern oder in den nächsten 3 Jahren (vgl. Mitteilungen der LVA Oberfranken und Mittelfranken, 1995 S. 264; vgl. auch DRV 1996 S. 109) gefährden. Leistungen nach § 14 kommen somit in Betracht für Versicherte,

  • die zwar noch nicht psychisch oder organisch erkrankt sind oder
  • deren psychische oder organpathologische Veränderungen noch keinen Krankheitswert haben,

bei denen jedoch nach ärztlicher Feststellung erste Störungen vorliegen.

Als "erste gesundheitliche Störungen" gelten z. B.

  • beginnende funktionelle Regulationsstörungen der verschiedenen Organsysteme,
  • Störungen der Funktion der Atemwege, die zur Chronifizierung neigen, und
  • beginnende Funktionsstörungen der Bewegungsorgane.

2.2.2 Zielsetzung

 

Rz. 4

Die in § 14 geregelten Präventionsleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung sollen u. a. auf die gesundheitliche Verfassung, die individuelle Lebensführung und die Selbstkompetenz des Versicherten einwirken und zur besseren Bewältigung der Arbeitsanforderungen führen. Durch eine möglichst frühzeitige Intervention soll das Grundprinzip des Vorrangs der Prävention gemäß § 3 SGB IX im Rahmen der Aufgabenstellung der gesetzlichen Rentenversicherung verwirklicht und der Eintritt von Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten vermieden werden. Konkret sind folgende Ziele vorstellbar:

  • Verdeutlichung der Zusammenhänge zwischen der Lebensführung und der Entstehung und/oder Verschlimmerung von Krankheiten,
  • Verbesserung der gesundheitsbezogenen Kompetenz und Motivation des Erwerbstätigen - insbesondere mit dem Ziel einer Veränderung des bisherigen ungesunden Lebensstils,
  • Förderung der körperlichen Aktivität (Bewegung),
  • Verbesserung des Umgangs mit körperlicher und psychischer Anspannung (Schulung zur Stressbewältigung am Arbeitsplatz etc.),
  • Erzielung einer angemesseneren Konfliktbewältigung am Arbeitsplatz,
  • Förderung gesundheitsgerechter Verhaltensweisen,
  • Verbesserung der Körperwahrnehmung sowie
  • Verbesserung der Kompetenz im Umgang mit Schmerzen und Befindlichkeitsstörungen.

2.2.3 Leistungsanspruch

 

Rz. 5

§ 14 ist eine Pflichtleistung der gesetzlichen Rentenversicherung und nicht nur eine Ermessensleistung. Die Entscheidung, welche Leistung für die Versicherten in Betracht kommen, wo und wie lange diese erbracht werden, treffen allerdings die Träger der Rentenversicherung nach pflichtgemäßem Ermessen nach § 13 Abs. 1 (BT-Drs. 18/9787 S. 32 ff.).

Die Rehabilitationsleistungen können stationär oder ambulant oder in sonstiger geeigneter Form – auch berufsbegleitend, in der Gruppe und in Form von einzelnen Modulen - zur Verfügung gestellt werden. Eine Maßnahme kann sich auch abwechselnd aus stationären und ambulanten Teilen zusammensetzen, sofern das der Gesundheitsschwäche zugrunde liegende Konzept die Erreichung des Ziels verspricht. Die Träger der Rentenversicherung bestimmen im Rahmen der jeweiligen Gesundheitskonzepte (Rahmenkonzepte) und -ziele im Einzelfall Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtungen unter Berücksichtigung von § 9 SGB IX.

Die Leistungen nach § 14 sind darauf auszurichten, die Erwerbsfähigkeit des Versicherten langfristig zu erhalten. Sie umfassen allgemeine und spezielle, auf die individuelle Gesundheitsgefährdung und den Arbeitsplatz bezogene gesundheitsfördernde Maßnahmen. Gegenstand der Maßnahmen können auch sein:

  • Informationsveranstaltungen (Risikofaktoren, gesundheitsbewusstes Verhalten etc.),
  • aktive Bewegungstherapie (u. a. Ausdauertraining, Muskelaufbautraining),
  • Vermittlung von Entspannungstechniken (Stressbewältigungstraining, autogenes Training, progressive Muskelentspannung nach Jacobson),
  • Selbstsicherheitstraining,
  • Beratung zum Umgang mit Medikamenten und Suchtmitteln,
  • psychotherapeutische und physikalische Therapie (u. a. Krankengymnastik, Elektrotherapie, Inhalation, Massagen, Moorpackungen),
  • Anleitung zu gesundheitsbewusstem Verhalten einschließlich Maßnahmen zur Gesundheitsbildung wie in den Anwendungsempfehlunge...

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