Rz. 2

Die Bestimmung fasst die bisherigen Zuständigkeitsregelungen zusammen, die nun den Zuständigkeitsbereich der allgemeinen Rentenversicherung für den kleineren Bundesträger ergeben. Daneben ist noch § 133 zu beachten, wonach die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch für die Knappschaftliche Rentenversicherung zuständig ist.

 

Rz. 3

Des Weiteren ist zu beachten, dass die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger neben dem branchenbezogenen Versicherten- und Rentnerbestand auch Fälle der allgemeinen Rentenversicherung im Rahmen ihres gesicherten prozentualen Arbeitsmengenanteils zu bearbeiten hat.

 

Rz. 4

Die Neufassung vereinigte die Zuständigkeiten der Seekasse und der Bahnversicherungsanstalt im Bereich der bisherigen Arbeiterrentenversicherung wie auch die Auftragsverwaltung für Angestellte in diesen Branchen. Der einheitliche Versichertenbegriff ermöglicht eine einheitliche Zuständigkeit, lediglich ergänzt durch die besondere Zuständigkeit für knappschaftliche Versicherte.

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