Rz. 21

Bei den im Bergbau Beschäftigten sind Teilhabeleistungen auch bei bereits eingetretener oder drohender "verminderter Berufsfähigkeit" möglich.

Verminderte Berufsunfähigkeit liegt nach § 45 Abs. 2 dann vor, wenn der Versicherte aufgrund seines Gesundheitszustandes weder seine zuletzt ausgeübte knappschaftliche berufliche Tätigkeit noch eine andere wirtschaftlich gleichwertige knappschaftliche Beschäftigung ausüben kann. Deshalb kommt den Beschäftigten im Bergbau im Verhältnis zu den anderen Beschäftigten des allgemeinen Arbeitsmarkts eine gewisse Sonderstellung zu.

§ 10 Abs. 2 stellt bei diesem Personenkreis nicht auf die Minderung bzw. Gefährdung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab, sondern auf die Minderung bzw. Gefährdung der knappschaftlichen Beschäftigung/Tätigkeit, die zu einer Rente für Bergleute führen kann. Ansonsten gelten die in dieser Komm. aufgeführten Grundsätze entsprechend mit der Besonderheit, dass anstelle der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt die "bergmännische" Berufsfähigkeit (vgl. Komm. zu § 45 Abs. 2) tritt.

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