Rz. 1a

Die Vorschrift regelt die Errichtung einer selbständigen Bundesbehörde, den Sitz und die Eingliederung in den Behördenaufbau. Das Bundesamt für Soziale Sicherung ist eine Bundesoberbehörde, weil es einer obersten Bundesbehörde unmittelbar nachgeordnet ist und sich seine Zuständigkeit auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt. Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung und Unfallversicherung arbeitet das Bundesamt für Soziale Sicherung fachlich mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und im Hinblick auf die gesetzliche Krankenversicherung und Pflegeversicherung mit dem Bundesministerium für Gesundheit zusammen.

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