Rz. 3
Das Bundesamt für Soziale Sicherung ist nicht nur Versicherungsbehörde, sondern gemäß § 90 Abs. 1 auch Aufsichtsbehörde (vgl. auch Komm. zu § 90). Zur Aufgabenstellung des Bundesamtes für Soziale Sicherung vgl. § 94 und die dortigen Erläuterungen.
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