Rz. 16

Die DGUV ist der Spitzenverband der Unfallversicherungsträger. Ausgenommen hiervon sind die landwirtschaftlichen Unfallversicherungsträger. Für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, die landwirtschaftlichen Alterskassen, die landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegekassen wurde zum 1.1.2009 der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung errichtet (Art. 6 § 1 LSVMG).

Mit dem Abs. 3 wurde der DGUV der Abschluss von Verträgen mit den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der Erlass von Richtlinien für die Erbringung von Leistungen der Heilbehandlung und zur Teilhabe sowie die Festlegung verbindlicher Aufgaben bei grundsätzlichen Angelegenheiten der Prävention im Rahmen der Teilnahme der Unfallversicherungsträger an der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie übertragen. Die Übertragung erfolgte im Wege der Beleihung. Weil es sich um hoheitliche Aufgaben handelt, untersteht die DGUV insoweit der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das die Aufsicht – mit Ausnahme der Aufsicht im Bereich der Prävention – ganz oder teilweise auf das Bundesamt für Soziale Sicherung (§ 94) übertragen kann. Die Aufsicht kann sich jederzeit von der DGUV unterrichten lassen und rechtswidrige Maßnahmen beanstanden. Bei Nichterfüllung der gesetzlichen Pflichten kann sie der DGUV eine Frist zur Behebung der Beanstandung setzen. Verstreicht die Frist fruchtlos, kann die Aufsicht die erforderlichen Maßnahmen anstelle und auf Kosten der DGUV selbst ergreifen (Ersatzvornahme). Wegen der Einzelheiten vgl. §§ 88, 89 und die dortige Komm.

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