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Die Entscheidungsformeln des Bundesverfassungsgerichts, die nach § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden, haben Gesetzeskraft. Darüber hinaus sind die Sozialversicherungsträger hinsichtlich der entschiedenen verfassungsrechtlichen Fragen auch für die Zukunft an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden.

Die Bindungswirkung der übrigen Gerichtsentscheidungen erstreckt sich nur auf die am Verfahren Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger (§ 141 Abs. 1 SGG). Das schließt jedoch nicht aus, dass eine Aufsichtsbehörde höchstrichterliche Entscheidungen zum Anlass von Maßnahmen mit dem Ziel einer einheitlichen Verfahrensweise der ihrer Aufsicht unterstellten Versicherungsträger nimmt. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit und der Prozessökonomie sollten die Versicherungsträger gerichtliche Entscheidungen, wenn sie durch sie auch nicht unmittelbar gebunden werden, nicht unberücksichtigt lassen.

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