(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

 

1.

die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,

 

2.

im Falle des § 75 Absatz 2a die Personen und im Falle des § 75 Absatz 2b die Versicherungsträger,[1] [Bis 30.06.2020: im Falle des § 75 Abs. 2a die Personen,] die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

 

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, daß die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrags der Rechtskraft fähig, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist.

[1] Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 01.07.2020.

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