Rz. 3

Die Regelung wies in der Vergangenheit die Aufstellung und Feststellung des Haushaltsplans dem Aufgabenbereich des Vorstands zu. Auch wenn die derzeit geltende Fassung des § 71d keine Aussage diesbezüglich enthält, ist für die Feststellung des Haushalts die Vertreterversammlung zuständig. Der Haushaltsplan muss getrennt nach den einzelnen Versicherungszweigen landwirtschaftliche Unfallversicherung, Alterssicherung der Landwirte, landwirtschaftliche Krankenversicherung und landwirtschaftliche Pflegeversicherung so rechtzeitig festgestellt werden, dass er spätestens zum 15.11. des Jahres vor dem Haushaltsjahr, für das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden kann. Die Formulierung "soll" macht einerseits deutlich, dass der Haushaltsplan nicht zwingend bis zu diesem Termin vorlegen muss, lässt also Spielraum für evtl. andere Terminabsprachen zwischen Versicherungsträger und Aufsichtsbehörde. Andererseits wird auch deutlich, dass der Zeitpunkt der Vorlage nicht im Ermessen des Trägers der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau liegt. Eine verspätete Vorlage ohne triftige Gründe bzw. Terminabsprachen würde somit einen Verstoß gegen die Vorschrift darstellen und könnte Aufsichtsmaßnahmen nach sich ziehen.

 

Rz. 4

(unbesetzt)

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