Rz. 3
Die Geschäftsordnung, die sich jedes Selbstverwaltungsorgan geben muss, ist eine rein interne Regelung, kein autonomes Recht. Sie bindet nur die Organmitglieder im Innenverhältnis. Außenwirkung entfaltet sie nicht. Sie unterliegt der freien Selbstbestimmung jedes Selbstverwaltungsorgans, so dass die Geschäftsordnung des Vorstandes nicht der Zustimmung der Vertreterversammlung bedarf. Die Geschäftsordnung gilt immer nur für eine Amtsperiode.
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