Rz. 4

Die Fassung des Abs. 1 betrifft die Wahl der Versichertenältesten und Vertrauensleute bei den Versicherungsträgern. In Satz 1 erklärt sie folgende für die Wahl der Selbstverwaltungsorgane geltenden Vorschriften für entsprechend anwendbar: § 52 (Wahl des Vorstandes), § 56 (Wahlordnung), § 57 (Rechtsbehelfe), § 58 (Amtsdauer), § 59 (Verlust der Mitgliedschaft), § 60 (Ergänzung der Organe) und § 62 Abs. 4 (Amtserwerb der Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Organe). Allerdings sind nach Satz 1 letzter HS abweichende Satzungsbestimmungen vorrangig. Insoweit besteht ein Gestaltungsrecht der Selbstverwaltung.

Die Vorschlagslisten der nach § 48 beteiligten Organisationen und Gruppen sind zugrunde zu legen (Satz 2).

Für die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie die Ersatzkassen, bei denen anstelle der Vertreterversammlung ein Verwaltungsrat besteht (vgl. § 31 Abs. 3a, § 33 Abs. 2), muss die Bezugnahme in Abs. 1 Satz 2 auf die Vertreterversammlung in eine solche auf den Verwaltungsrat umgedeutet werden.

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