Rz. 6

Die differenzierten Regelungen der §§ 36 bis 40 SVWO sind nicht zuletzt deshalb notwendig, weil den Trägern der Unfallversicherung – anders als den meisten anderen Sozialversicherungsträgern – die für die Ausstellung der Wahlausweise erforderlichen persönlichen Angaben zu den versicherten Beschäftigten nicht zur Verfügung stehen. Soweit sie dennoch zur Ausstellung der Ausweise verpflichtet werden, sind sie auf die Mitwirkung der Arbeitgeber angewiesen. Diesen Fall regelt der mit Wirkung ab 7.5.1997 eingefügte Abs. 3. Diese Regelung verweist auf die SVWO: Soweit in dieser Verordnung den Versicherungsträgern anstelle der Arbeitgeber die Ausstellung der Ausweise zugewiesen wird, sind die Arbeitgeber verpflichtet, die notwendigen Angaben zu machen. Ein Anwendungsfall ist in der Vorschrift des § 37 Abs. 1 Nr. 2 SVWO gegeben, die den Versicherungsträger zur Ausstellung der Wahlausweise verpflichtet, "soweit das Wahlrecht dem Arbeitgeber zweifelhaft ist". Zu den notwendigen Angaben gehören insbesondere Name und Anschrift.

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