Rz. 6

Für die Wahl des Vorstandes gelten folgende Vorschriften für die Wahl der Vertreterversammlung entsprechend:

  • § 45 Abs. 2 (Rechtsnatur der Wahlen als freie und geheime Wahlen; Ermittlung des Wahlergebnisses nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren),
  • § 46 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 (sog. Friedenswahlen nach Abs. 2; Verfahren bei gescheiterter Wahl nach Abs. 3 Satz 1 und 2),
  • § 48 Abs. 7 (Zusammenlegung von Vorschlagslisten),
  • § 51 (Wählbarkeit).

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