Rz. 7

Nur gegen eine (positive) Entscheidung des Bundeswahlbeauftragten kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach ihrer Bekanntgabe Beschwerde eingelegt werden (Satz 1). Beschwerdeberechtigt sind die in § 48 Abs. 1 genannten Personen und Vereinigungen (§ 57 Abs. 2). Weitere Einzelheiten ergeben sich aus § 13 Abs. 2 und 3 SVWO. Die Regelungen des § 48b Abs. 2 (eventuelle Frist zur Antragsergänzung, Entscheidung innerhalb von drei Monaten) gelten gemäß Satz 2 entsprechend. Soweit die positive Entscheidung bestätigt wird, tritt Bindungswirkung ein. Wird die positive Entscheidung – also die Feststellung der Vorschlagsberechtigung – aufgehoben, so kann die Arbeitnehmervereinigung das Verfahren nach § 48b betreiben. In diesem Falle ist der Antrag auf Feststellung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung zu stellen (Satz 3); es gilt dann also nicht die Frist des § 48b Abs. 1.

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