2.1 Aufgaben

 

Rz. 3

Die Versichertenältesten haben nach dem Willen des Gesetzgebers die Aufgabe, eine ortsnahe Verbindung des Versicherungsträgers zu den Versicherten und sonstigen Leistungsberechtigten (z. B. Angehörigen der Versicherten) herzustellen, diese zu beraten und zu betreuen. Der Begriff des Versichertenältesten legt zwar die Vermutung nahe, dass es sich um Arbeitnehmer und Arbeitgeber handeln könnte, da beide Beitragszahler sind. In der Praxis sind es aber fast ausschließlich Arbeitnehmer. Theoretisch können auch Arbeitsuchende und alle anderen Personen, die eine Versicherungsnummer haben, Versichertenälteste werden. Vertrauenspersonen kommen ausschließlich aus dem Kreis der Arbeitgeber. Durch Satzungsbestimmungen können diese Aufgaben zwar konkretisiert, nicht jedoch geändert werden. Aus dieser Funktion, die Teil der Beratungs-, Aufklärungs- und Auskunftspflicht des Sozialversicherungsträgers gemäß §§ 13 ff. SGB I ist, kann bei unrichtigem Handeln der Versichertenältesten (der Vertrauenspersonen) ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch gegen den Versicherungsträger begründet werden (BSG, SozR 2100, § 39 Nr. 1). Deswegen sollten die Versicherungsträger zur Bestimmung des Aufgabenbereichs Geschäftsanweisungen erstellen.

 

Rz. 4

Die Aufgaben der Vertrauenspersonen der Arbeitgeber sind nicht gesetzlich bestimmt. Gleiches gilt für die Selbständigen in der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Der gesamte Aufgabenbereich wird allein durch die Satzung bestimmt. Die Aufgaben unterscheiden sich jedoch nicht wesentlich von den Aufgaben der Versichertenältesten. Die Vertrauenspersonen haben ebenfalls das Recht und die Pflicht, gegenüber dem Versicherungsträger die Interessen ihrer Vertrauensgeber wahrzunehmen und diese über versicherungsrechtliche Fragen aufzuklären und zu beraten.

2.2 Wahl

 

Rz. 5

Zwingend vorgeschrieben war die Wahl von Versichertenältesten nur bei der früheren Bundesknappschaft, da sich das Institut des Versichertenältesten (Knappschaftsältesten) in der knappschaftlichen Versicherung entwickelt hat. Ihre Wahl erfolgte unmittelbar und allein durch die Versicherten. Aufgrund der Neuorganisation der Rentenversicherung und des damit verbundenen Zusammenschlusses zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist diese Sonderregelung entfallen.

 

Rz. 6

Bei den Trägern der Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Bund und Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) ist nunmehr einheitlich die Wahl von Versichertenältesten durch die Vertreterversammlung grundsätzlich vorgesehen. Da weder § 39 Abs. 1 für die Versichertenältesten noch § 39 Abs. 2 für die Vertrauenspersonen eine Aussage dazu macht, ob die Wahl durch das Plenum oder jeweils nur durch die Arbeitgeber- oder Versichertenvertreter in der Vertreterversammlung zu erfolgen hat, muss auf die Rechtshistorie für die Bundesknappschaft und den jeweiligen Aufgabenbereich abgestellt werden. Daraus ergibt sich, dass die Wahl der Versichertenältesten allein durch die Versichertenvertreter in der Vertreterversammlung zu erfolgen hat (ebenso Winkler, in: LPK-SGB IV, § 39 Rz. 4). Die Satzung kann jedoch bestimmen, dass die Wahl unterbleibt (Abs. 2 Nr. 1).

 

Rz. 7

Bei anderen Versicherungsträgern (Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung) kann allein durch die Satzung die Rechtsgrundlage dafür geschaffen werden, dass die Vertreterversammlung Versichertenälteste wählt. Anstelle der Vertreterversammlung handelt bei den Krankenversicherungsträgern der Verwaltungsrat (§ 31 Abs. 3a, § 33 Abs. 3 Satz 2). In der Praxis ist davon jedoch kaum Gebrauch gemacht worden.

 

Rz. 8

Die Vertrauenspersonen werden, soweit das Ehrenamt in der Satzung vorgesehen ist, von den Arbeitgebervertretern in der Vertreterversammlung (bzw. dem Verwaltungsrat) gewählt. Weiterhin besteht die Möglichkeit, Vertrauenspersonen der "Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte" zu wählen, soweit diese Gruppe in der Vertreterversammlung vertreten ist (z. B. Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau). Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund wurde von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Vertrauenspersonen zu wählen (§ 65 der Satzung).

 

Rz. 9

Die Versichertenältesten und Vertrauenspersonen können daneben auch Mitglieder in Selbstverwaltungsorganen desselben Versicherungsträgers sein (Casselmann, SGb 1975 S. 222). Es ist ebenfalls nicht ausgeschlossen, für mehrere Versicherungsträger gleichzeitig ein solches Ehrenamt auszuüben (Maier, in: KassKomm. SGB IV, § 39 Rz. 30).

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