2.1 Aufgaben

 

Rz. 3

Unter den Geschäften zur Aufgabenerfüllung ist jedes zielgerichtete Handeln des Versicherungsträgers, d. h. seiner Organe zu verstehen, wobei die Setzung autonomen Rechts und der Erlass von Verwaltungsakten besonders zu nennen sind. Weiterhin gehören dazu Maßnahmen ohne Außenwirkung (z. B. die Aufstellung des Haushaltsplans) sowie rechtsgeschäftliches Handeln (z. B. Kauf von Einrichtungsgegenständen).

 

Rz. 4

In Abs. 1 wird zwischen den gesetzlich vorgeschriebenen (Pflichtaufgaben) und den zugelassenen Aufgaben (sog. freiwillige Aufgaben) unterschieden. Bei den Pflichtaufgaben handelt es sich um die Regelleistungen der jeweiligen Versicherungsträger im Bereich der Unfall-, Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Ebenso dazu zählt die Verwaltung von Wertguthaben gemäß § 7f Abs. 3 Satz 1 (BSG, Urteil v. 10.12.2015, B 12 SF 1/14 R). Die sog. freiwilligen Leistungen, für die auch immer eine Ermächtigung durch oder aufgrund eines Gesetzes bestehen muss, umfassen die Ermessensleistungen und die Mehrleistungen aufgrund von Satzungsbestimmungen (z. B. § 40 Abs. 2 SGB V). Umstritten ist, ob und inwieweit die Werbung für die eigenen Belange des Versicherungsträgers eine zulässige Maßnahme darstellen kann (SG Berlin, Urteil v. 10.8.2012, S 81 KR 1082/11). Die Vermittlung von privaten Versicherungen eines Krankenversicherungsträgers mit privaten Versicherungsunternehmen kann wettbewerbsrechtlich unzulässig sein (dazu Ruland, NZS 2013 S. 801). Soweit vertreten wird, dass die wirtschaftliche Nutzung der Einrichtungen des Versicherungsträgers für andere Zwecke zulässig sei, wenn dadurch die Wahrnehmung der Hauptaufgaben des Versicherungsträgers nicht beeinträchtigt wird, geht dies zu weit. Denn dadurch untergräbt man die Grundregel des Gesetzesvorbehalts. Mit dieser gesetzlich vorgenommenen Aufgabenbegrenzung enthält Abs. 1 ein klares Gebot an die Versicherungsträger, andere Aktivitäten zu unterlassen, auch wenn sie sozialpolitisch wünschenswert sind. Beschlüsse, die diese Grenzen überschreiten, sind zu beanstanden; ggf. kommen (weitere) aufsichtsrechtliche Maßnahmen in Betracht.

2.2 Mittel

 

Rz. 5

Hinsichtlich der Verwendung der dem Versicherungsträger zur Verfügung stehenden Mittel macht der Gesetzgeber ebenfalls deutlich, dass der Versicherungsträger nur die ihm gesetzlich übertragenen bzw. erlaubten Aufgaben erfüllen darf. Dementsprechend streng ist die Bindung der Mittel der Versicherungsträger. Sie dürfen die vorhandenen sachlichen, personellen und finanziellen Mittel außer zur Erfüllung ihrer Aufgaben nur noch zur Abdeckung (notwendiger) Verwaltungskosten verwenden. Zu den Verwaltungskosten sind neben den Personalkosten insbesondere die Sachkosten (z. B. Mieten, Erhaltungsaufwendungen, Porto, Anschaffung von Ausstattungsgegenständen) zu nennen. Schließlich gehören dazu die finanziellen Aufwendungen, die für die Wahl und das Tätigwerden der Selbstverwaltungsorgane entstehen (vgl. insoweit § 41). Der Versicherungsträger hat jedoch einen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Mittelverwendung (BSGE 55 S. 277). Eine andersartige Mittelverwendung ist rechtswidrig und muss gemäß § 38 beanstandet werden. §§ 87 ff. regeln mögliche aufsichtsrechtliche Maßnahmen. Der Aufsicht obliegt jedoch nur die Kontrolle der Rechtmäßigkeit (Rechtsaufsicht). Für eine Zweckmäßigkeitskontrolle ist nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung Raum (z. B. § 87 Abs. 2). Eine Haftung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane kommt nur nach § 42 in Betracht.

2.3 Übertragung von Aufgaben anderer Versicherungsträger

 

Rz. 6

Versicherungsträgern können Aufgaben anderer Versicherungsträger und anderer Träger öffentlicher Verwaltung (Auftragsangelegenheiten) übertragen werden. Damit wird auch für die übertragenen Aufgaben der Vorbehalt des Gesetzes deutlich gemacht und sichergestellt, dass den Versicherungsträgern durch Übernahme solcher Aufgaben keine finanziellen Belastungen entstehen. Zu den gesetzlich übertragenen Aufgaben zählen: Beitragseinzug durch die Krankenkassen für die Rentenversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit (§ 28h), Abwicklung der Heilbehandlung für Versorgungsberechtigte durch die Krankenkassen (§ 18c Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BVG). Eine Aufgabenübertragung aufgrund eines Gesetzes (z. B. durch Rechtsverordnung) ist ebenfalls zulässig. Zu den übertragenen Aufgaben zählen jedoch nicht die Tätigkeiten, die aufgrund der Amtshilfe gemäß §§ 3 ff. SGB X vorgenommen werden. Insoweit besteht ein grundsätzlicher Unterschied hinsichtlich der Kosten. Gemäß § 7 SGB X erhält die ersuchte Behörde lediglich eine Auslagenpauschale, jedoch keine Verwaltungsgebühr als Entschädigung für die entstandenen Kosten (z. B. Personalkosten). Die Auslagengebühr ist jedoch so zu bemessen, dass sie die vollen Kosten abdeckt. Es ist aber die Vereinbarung einer pauschalen Kostenregelung zulässig.

2.4 Verwaltungsvereinbarungen

 

Rz. 7

Ob Verwaltungsvereinbarungen zwischen den Versicherungsträgern zur Durchführung ihrer Aufgaben zulässig sind, ist umstritten (bejahend Maier...

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