(1) 1Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. 2Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro[1] [Bis 31.12.2001: fünfzig Deutsche Mark], bei Amtshilfe zwischen Versicherungsträgern 100 Euro [2] [Bis 31.12.2001: einhundertfünfzig Deutsche Mark ] übersteigen. 3Abweichende Vereinbarungen werden dadurch nicht berührt. 4Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, werden die Auslagen nicht erstattet.

 

(2) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, stehen ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen) zu.

[1] Geändert durch Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2002.
[2] Geändert durch Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2002.

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