Rz. 13

Durch das HZvNG v. 21.6.2002 ist eine Unfallkasse des Bundes errichtet worden (§ 218b a. F. SGB VII). Gleichzeitig sind die Ausführungsbehörden aufgelöst bzw. in die Unfallkasse überführt worden. Insoweit bedarf es keiner Sonderregelung für die sog. Eigenunfallversicherungsträger mehr. Aus diesem Grunde ist Abs. 4 ersatzlos gestrichen worden. Unfallversicherungsträger ist nun die Unfallversicherung Bund und Bahn.

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