Rz. 6a

Nach § 28i Satz 3 ist für die Umsetzung eines Lohnsummen-Beitragsbescheides nach § 28f Abs. 2 die zuständige Einzugsstelle durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen festzulegen. Maßgeblich ist insoweit immer noch die gemeinsame Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 30.6.2008 (abrufbar unter www.vdek.com/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/kassenwahlrecht.html).

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